Das Landgericht Bonn hat mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2021 (Aktenzeichen: 1 O 91/21) erneut die Audi AG verurteilt, an einen Käufer eines Audi A7 Sportsback 3,0 TDI Quattro EU6 den Kaufpreis zurückzuzahlen - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - Zug um Zug gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs.
Die Besonderheit ist vorliegend, dass das Gericht für die Bemessung der von der Kaufpreiserstattung abzuziehenden Nutzungsentschädigung von einer Lebenserwartung in Höhe von 500 Tsd. Kilometern ausgegangen ist, d.h. wenn Sie mit dem betroffenen Fahrzeug beispielsweise 100 Tsd. km gefahren sind, erhalten Sie 4/5 des Kaufpreises erstattet.
Für das Gericht stand fest:
„Dadurch, dass die Beklagte den mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware und dem von ihr entwickelten Diesel-Motor der Baureihe EA897 in den Verkehr brachte, hat sie gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen. […] Die Beklagte hat durch ihr Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung weitgehend zu umgehen. Sie hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem die mit der beschriebenen Umschaltlogik versehene Software installiert war.“
Für das Landgericht Bonn stand somit fest, dass die Manipulation des Motors durch die Audi AG als sittenwidrig anzusehen sei. Immer mehr Gerichte in Deutschland schließen sich dieser Auffassung an.
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