Aufrechnungsklausel durch BGH für unwirksam erklärt

In nahezu allen Darlehensverträgen wurde durch die Banken und Sparkassen eine (häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindliche) Klausel zur Aufrechnung verwendet. Diese Klausel wurde häufig wie folgt oder zumindest inhaltlich entsprechend formuliert:

"Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Der 11. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 20. März 2018 (Az. XI ZR 309/16) entschieden, dass eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Insbesondere besteht hierin nach Ansicht des BGH aber auch eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Die Klausel erfasst nämlich auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des aufgrund eines wirksamen Widerrufs entstehenden Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Bestreitet eine Bank jedoch das Bestehen einer Forderung des Kunden, so wäre dieser aufgrund der Klausel gehindert, die Aufrechnung zu erklären, was die Rückführung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank oder Sparkasse letztlich erschwert.

Da der BGH ausdrücklich festgestellt hat, dass hierdurch das Widerrufsrecht unzulässig erschwert wird und der Verbraucher von der Ausäbung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könnte, kann der Darlehensvertrag also möglicherweise schon allein aufgrund dieser Klausel weiterhin widerrufen werden.

Originaltext des BGH Urteils

Lesen Sie hier das BGH Urteil zum Thema Aufrechnungsklausel.

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