Ein weiteres BGH-Urteil im Abgasskandal, Neufahrzeug für Geschädigte

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat gestern am 8. Dezember 2021 in einer weiteren Entscheidung die Ansprüche der Verbraucher gestärkt – Aktenzeichen VIII ZR 190/19.

In dem Verfahren ging es nochmals um die Frage, ob Käufer:innen eines abgasmanipulierten Neufahrzeugs im Wege der kaufrechtlichen Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs haben, oder ob das Aufspielen von Software-Updates dem Anspruch entgegen steht.

Bereits im Juli dieses Jahres hat der BGH (Az. VIII ZR 254/20) klargestellt, dass die Neulieferung des Fahrzeugs als Nacherfüllung nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bereits durch das Nachfolgemodell in der Produktpalette des Herstellers ersetzt wurde. Die Pflicht zur Beschaffung bei der Neulieferung erstreckt sich auf zwei Jahre ab Kauf des Neufahrzeugs, und dabei auch auf die neuere Modellvariante, sofern das ursprünglich erworbene Fahrzeug nicht mehr produziert wird. 


Eine relative Unverhältnismäßigkeit kann nach Ansicht des BGH nur dann vorliegen, wenn der betreffende Mangel durch die angebotene Nachbesserung mittels Update vollständig, nachhaltig und auch fachgerecht beseitigt wird. Den Beweis sind die Verkäufer bisher schuldig geblieben, da es auch bei erfolgreicher Beseitigung der „Schummel-Software“ jedenfalls bei einem merkantilen Minderwert bleibt. Viele unserer Mandanten berichten darüber hinaus, dass die angebotenen Softwareupdates zu Folgeproblemen und eklatantem Mehrverbrauch führen.


Diese Rechtsprechung griff der BGH nun auf und präzisierte einige Fragen, die im Juli dieses Jahres noch offen blieben. In der aktuellen Entscheidung stellte sich unter anderem die Frage, wer die Kosten trägt, wenn das Nachfolgemodell teurer ist als das ursprünglich bestellte Fahrzeug.


Begrüßenswert kundenfreundlich fällt die Entscheidung der Karlsruher Richter:innen aus. Der Pressemeldung zufolge trifft den Verkäufer die Beschaffungspflicht. Nur für den Fall, dass der Listenpreis für die nachfolgende Modellvariante um mehr als ein Viertel höher liegt als der ursprüngliche Kaufpreis, kommt eine Kostenbeteiligung der Geschädigten überhaupt in Betracht. Das Gericht sieht eine Beteiligung des Käufers an der Differenz der Listenpreise in Höhe von lediglich einem Drittel als angemessen an.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier


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