Der BGH hat am 25.November 2021 in gleich vier Verfahren jeweils per Urteil festgestellt, dass die Audi AG im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet ist (Urteile vom 25. November 2021 - Aktenzeichen VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21).
Der BGH bestätigte nunmehr, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die Audi AG zu Schadensersatz verpflichtet ist, obwohl sie den manipulierten Motor nicht selbst hergestellt hat. Herstellerin des mangelhaften Motors war in diesen Fällen die Volkswagen AG.
Der BGH folgt damit der Auffassung der Revisionsgerichte in dem entscheidenden Punkt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Audi AG (i.S.v. § 31 BGB) sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB (vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung) erfüllt habe. Der BGH leitet die Sittenwidrigkeit daraus ab, dass die Audi AG die mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge in den Verkehr gebracht habe, obwohl nach der tatrichterlichen Feststellung mindestens eine für die Audi AG handelnde Person wusste, dass der Motor mit täuschender Prüfstand-Erkennungssoftware ausgestattet sei.
Es wird damit bestätigt, dass auch die Audi AG als Herstellerin des Fahrzeuges - nicht des Motors - im Abgasskandal haftet, da das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, dass mindestens ein Repräsentant der Beklagten bei der Entscheidung den Motor zu verwenden von der „Umschaltlogik“ in dem Fahrzeug gewusst habe.
Dieses Urteil könnte auch in den aktuellen Verfahren u.a. zum Nachfolgemotor des EA 189, dem EA 288 relevant sein. Besondere Bedeutung erlangen diese Urteile jedoch für den Porsche-Abgasskandal, da Porsche sämtliche Diesel-Aggregate von der Audi AG erhalten hat.
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