Mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 741/16) hat sich der BGH erneut zur Notwendigkeit der Angabe der Aufsichtsbehörde in Immobiliardarlehensverträgen geäußert und seine bisherigen Ansichten hierzu beibehalten und konkretisiert. Bei Immobiliardarlehensverträge ist die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde keine Pflichtangabe. Wenn die Belehrung diese Angabe trotzdem vorsieht, so muss der Darlehensvertrag diese Behörde auch benennen. Hiervon betroffen sind insbesondere Verträge die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Vornehmlich verwendeten Sparkassen die fehlerhafte Formulierung. Doch auch in Verträgen von Volksbanken, Sparda-Bank, ING-DiBa, Postbank etc. findet sich dieser Fehler. Durch sein Urteil hat der BGH nun verdeutlicht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde dem Verbraucher auch ausdrücklich genannt werden muss. Andernfalls gilt die Belehrung als fehlerhaft. Grundsätzlich können die vertraglichen Pflichtangaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass diese auch wirklich Bestandteil des Vertrags geworden sind. Knüpft die Bank die Einbeziehung an eine bestimmte Bedingung, so muss sie diese auch zwingend erfüllen. Die Bank trägt hierbei die volle Darlegungs- und Beweislast. Im entschiedenen Fall musste sie somit nachweisen, dass die AGB dem Vertrag auch tatsächlich beigeheftet waren. Die Sparkasse Hamburg, deren Verträge vielfach mit diesem Fehler behaftet sind, hatte Ende des Jahres 2016 versucht, diesen Fehler zu heilen, indem die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde auf den Kontoauszügen abgedruckt wurde. Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass diese versuchte Nachholung als gescheitert anzusehen ist, d. h. die Darlehensnehmer können sich nicht nur aus dem Vertrag lösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen; sie erhalten auch einen Zinsanspruch für die vergangenen Jahre der Ratenzahlung gegen die Bank. Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde stellt indes nur einen der zahlreichen Fehler dar, die Immobilienverträge auch heute noch widerrufbar machen. Somit bleiben viele zwischen 2010 und 2016 geschlossene Darlehensverträge weiterhin widerrufbar. Wenn Sie Interesse an der überprüfung Ihrer Immobilienfinanzierung haben, wenden Sie sich gerne an uns.
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