OLG München bestätigt "Differenzschaden" bei Fiat

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Bezug auf Dieselfahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, die vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sind, zeigt erste Wirkung.


Der Bundesgerichtshof hatte Ende Juni entschieden, dass Verbrauchern, die ein Dieselfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung erworben hatten, ein sogenannter „Differenzschaden“ in Höhe von 5 bis 15% des Kaufpreises zusteht, sofern der Hersteller sie mindestens fahrlässig geschädigt hat. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch solche Fahrzeuge, die mit einem Thermofenster ausgestattet sind.


Unserer Kanzlei liegt nun der erste Beschluss eines Oberlandesgerichtes (OLG) in einem Verfahren gegen Fiat vor, der den Anspruch auf diesen Differenzschaden bestätigt. Das OLG München folgt der Linie des BGH, nach der es der Herstellerin des Fahrzeugs obliegt zu beweisen, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig sei. In der von Fiat verwendeten Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten mittels sog. „Timerfunktion“ sieht das OLG München eine unzulässige Abschalteinrichtung.


Nach den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen müssen Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges vom Schadensersatz abgezogen werden, sofern sie den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen. In Linie mit dem BGH ist das OLG München aber der Auffassung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorteilsausgleichung von den Herstellern dargelegt und bewiesen werden muss.


Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeughersteller hat sich demnach wie erwartet deutlich vereinfacht. Die Chancen auf einfachen und schnellen Schadensersatz für die Betroffenen standen selten besser.


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