Um welche Verträge geht es?
Betroffen sind sogenannte Prämiensparverträge, bei denen der Sparer gemäß vertraglicher Vereinbarung monatlich eine Zinsrate auf sein Guthaben erhält und in vielen Fällen zusätzlich eine jährliche Prämie vereinbart wurde. Diese wurden unter Bezeichnungen wie „S-Prämiensparen flexibel“ oder „S-Vorsorgesparen“ vertrieben.
Viele Kunden älterer Verträge profitieren von der guten Verzinsung und den hohen Prämien. Nun versuchen die Sparkassen sich von diesen Verträgen zu lösen und sprechen vermehrt Kündigungen aus. In einzelnen Fällen wurde sogar versucht, Kunden zu einer Kündigung ihrerseits zu drängen. Durch das vorzeitige Vertragsende erleiden die Kunden in der Regel einen Schaden von mehreren Tausend Euro.
Hier finden Sie eine Liste der Sparkassen, die bereits Prämienverträge kündigen.
Doch nicht immer ist die Kündigung rechtmäßig.
Es ist sehr umstritten, ob die Sparkassen zu so einem Vorgehen berechtigt sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Aktenzeichen XI ZR 435/18) entschieden, dass in einer bestimmten Fallkonstellation eine Sparkasse einen langfristigen Vertrag wirksam kündigen kann, wenn die vereinbarten Prämien geleistet worden sind. Das ist aber nicht bei jeder Kündigung der Fall.
Daher ist es ratsam in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und der Vertrag wirksam gekündigt werden darf. Deswegen sollten Betroffene eine Kündigung nicht widerspruchslos hinnehmen. Wenn auch Ihr Vertrag gekündigt wurde, können Sie sich einfach an uns wenden. Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir gerne Ihren Sachverhalt.
Rechtswidrige Zinsänderungsklauseln
Die Kündigungswelle der Sparkassen wurde von Verbraucherschutz-Instituten zum Anlass genommen, auch über die Problematik von Zinsänderungsklauseln in solchen Sparverträgen aufzuklären.
Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27. März 2019 die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an solche Klauseln zusammengefasst. Aus dieser Zusammenfassung folgt, dass die folgenden drei Arten von Klauseln unzulässig sind/ sein können:
Was sind die Folgen einer unzulässigen Klausel?
Ist eine Klausel unzulässig, darf sich das Kreditinstitut nicht mehr auf diese berufen. Entsteht dadurch eine Regelungslücke im Sparvertrag, ist diese vom Gericht durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Parameter zu bestimmen, die Zinsänderungen vorhersehbar und kontrollierbar machen. Wichtig ist dabei, dass diese Parameter von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
Wie erfolgt eine Zinsberechnung bei unwirksamer Zinsänderungsklausel?
Die wesentlichen Grundsätze der Zinsberechnung legte der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2010 (Aktenzeichen XI ZR 197/09) fest: