Sparkassen kündigen Sparverträge

Nach einem sparkassenfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs kündigen nun bundesweit Sparkassen Prämiensparverträge

Um welche Verträge geht es?

Betroffen sind sogenannte Prämiensparverträge, bei denen der Sparer gemäß vertraglicher Vereinbarung monatlich eine Zinsrate auf sein Guthaben erhält und in vielen Fällen zusätzlich eine jährliche Prämie vereinbart wurde. Diese wurden unter Bezeichnungen wie „S-Prämiensparen flexibel“ oder „S-Vorsorgesparen“ vertrieben.

Viele Kunden älterer Verträge profitieren von der guten Verzinsung und den hohen Prämien. Nun versuchen die Sparkassen sich von diesen Verträgen zu lösen und sprechen vermehrt Kündigungen aus.  In einzelnen Fällen wurde sogar versucht, Kunden zu einer Kündigung ihrerseits zu drängen. Durch das vorzeitige Vertragsende erleiden die Kunden in der Regel einen Schaden von mehreren Tausend Euro.


Hier finden Sie eine Liste der Sparkassen, die bereits Prämienverträge kündigen.

Doch nicht immer ist die Kündigung rechtmäßig.

Es ist sehr umstritten, ob die Sparkassen zu so einem Vorgehen berechtigt sind. Zwar hat der  Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Aktenzeichen XI ZR 435/18) entschieden, dass in einer bestimmten Fallkonstellation eine Sparkasse einen langfristigen Vertrag wirksam kündigen kann, wenn die vereinbarten Prämien geleistet worden sind. Das ist aber nicht bei jeder Kündigung der Fall.

Daher ist es ratsam in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und der Vertrag wirksam gekündigt werden darf. Deswegen sollten Betroffene eine Kündigung nicht widerspruchslos hinnehmen. Wenn auch Ihr Vertrag gekündigt wurde, können Sie sich einfach an uns wenden. Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir gerne Ihren Sachverhalt.


Rechtswidrige Zinsänderungsklauseln

Die Kündigungswelle der Sparkassen wurde von Verbraucherschutz-Instituten zum Anlass genommen, auch über die Problematik von Zinsänderungsklauseln in solchen Sparverträgen aufzuklären.

Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27. März 2019 die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an solche Klauseln zusammengefasst. Aus dieser Zusammenfassung folgt,  dass die folgenden drei Arten von Klauseln unzulässig sind/ sein können:


  • Klauseln, aus denen eine Zinsänderung für der Verbraucher nicht vorhersehbar ist
    - wenn sie die Änderung des Zinssatzes einseitig dem Belieben des Kreditinstituts überlassen
  • Klauseln, die den Referenzzins nicht eindeutig angeben
    - wenn Verbraucher trotz Recherche nicht die Höhe und den bisherigen Verlauf des Referenzzinses selbst ermitteln können
  • Klauseln, die einen negativen Sparzins nicht ausschließen
    - wenn aus dem Zinsanspruch des Verbrauchers eine Zahlungspflicht für die Verwahrung des angesparten Kapitals wird

Was sind die Folgen einer unzulässigen Klausel?

Ist eine Klausel unzulässig, darf sich das Kreditinstitut nicht mehr auf diese berufen. Entsteht dadurch eine Regelungslücke im Sparvertrag, ist diese vom Gericht durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Parameter zu bestimmen, die Zinsänderungen vorhersehbar und kontrollierbar machen. Wichtig ist dabei, dass diese Parameter von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.

Wie erfolgt eine Zinsberechnung bei unwirksamer Zinsänderungsklausel?


Die wesentlichen Grundsätze der Zinsberechnung legte der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2010 (Aktenzeichen XI ZR 197/09) fest:


  • Der Referenzzins habe sich an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahekommen, zu orientieren.
  • Jede Veränderung des Referenzzinses müsse sich auch den Vertragszins auswirken. So seien Veränderungen entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbank monatlich vorzunehmen.
  • Dabei sei es nicht interessengerecht, von einem absolut gleichbleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das könnte dazu führen, dass bei ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses, der Anspruch des Verbrauchers auf null absinken oder gar negativ werden können.


Kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie im Falle der Kündigung Ihres Sparvertrags.

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