Der Abgasskandal rund um den Motor EA-189 war kürzlich erneut Grundlage für eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
In dem Verfahren stellte sich erneut die Frage der Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Vielerorts wurde diskutiert, ob und ab wann die Verjährung in den Verfahren um den EA 189 Motor eintritt. Grundsätzlich gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Betrugs des Volkswagen Konzerns. Viele Gerichte vertreten hier der Auffassung dass die Kenntnis bereits mit der Presseberichterstattung Ende 2015 gegeben gegeben sei, andere stellen auf das Aufforderungsschreiben zur Durchführung des Softwareupdates in den Jahren 2016, 2017 ab, demnach wären die Ansprüche heute bereits verjährt.
Für Neuwagenkäufer hingegen, hatte der Bundesgerichtshof am 21.02.2022 gute Nachrichten.
Die Kunden des Volkswagen-Konzerns, die in der Zeit ab Februar 2012 einen Neuwagen erworben haben (entweder unmittelbar oder bei einem Händler) und Ansprüche im Dieselskandal noch nicht geltend gemacht haben, können auch heute noch den sog. Restschadenersatz geltend machen.
Dieser Anspruch verjährt erst 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, was vorliegend der Kaufzeitpunkt sein dürfte.
Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass die getäuschten Käufer den Kaufpreis erstattet bekommen und dafür das Fahrzeug zurückgeben. Ihnen werden die gefahrenen Kilometer jedoch bei der Erstattung angerechnet.
Überwiegend gehen die Gerichte bei der Ermittlung der abzuziehenden Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer von einer gedachten Lebenserwartung des Fahrzeugs von 300.000 km aus, dies bedeutet, dass ein geschädigter Diesel-Kunde 50% seines seinerzeit geleisteten Kaufpreises erstattet bekommt, wenn er mit dem Fahrzeug seit Kauf 150.000 km zurückgelegt hat.
Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofes alle unteren Instanzen bindet, empfehlen wir nun auch die Geltendmachung der Ansprüche für nicht rechtsschutzversicherte Diesel-Kunden.
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