Das Landgericht Trier hat in seiner Entscheidung (Urt. v. 19. Spetember 2019 – Az. 5 O 417/18) festgestellt, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselabgasskandal wohl erst mit Entscheidung des Bundesgerichtshofes beginnt.
In der Sache ging es auch in diesem Verfahren um den „Skandal-Motor“ EA 189 aus dem Volkswagen Konzern. Die Trierer Richterinnen und Richter vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Volkswagen AG ihre Kundinnen und Kunden vorsätzlich betrogen hat.
Eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Frage des Betrugs und die resultierende Rechtslage für die Betroffenen könne aber nur in Karlsruhe getroffen werden.
Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht der Auffassung, dass die dreijährige Verjährung in Sachen „EA 189“ erst mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes beginnen kann.
Die Frage der Verjährung für andere VW Motoren, wie etwa die 3,0 TDi Modelle – insbesondere bei Porsche und Audi verbaut – ist damit nicht geklärt.
Auch für die Ansprüche gegen die Daimler AG hat diese Entscheidung keine Auswirkungen, hier ist eine Verjährung derzeit ohnehin nicht absehbar (vgl. Artikel im Handelsblatt: Artikel Handelsblatt).
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