Es wurde die Fehlerhaftigkeit von mehrerer Pflichtangaben der Verbraucherdarlehnsverträgen festgestellt, damit werden die bisherigen Entscheidungen des BGHs europarechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass der Großteil der Verträge noch Jahre nach Vertragsschluss und demnach auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen werden könnte. Von dieser Entscheidung profitieren vor allem die Verbraucher, die meistens in sehr kostspieligen Finanzierungsverträgen feststecken. Der EuGH hat die Anforderungen an diesen „Widerrufsjoker“ klar formuliert, sollte einer der folgenden rechtlichen Anforderungen an die Pflichtangaben nicht erfüllt sein, so könnte auch Ihnen der Widerruf möglich sein:
1. Der Verzugszinssatz muss genau angegeben sein, abstrakte Angaben wie „ 5% über dem Basiszinssatz“ seien nicht ausreichend.
2. Die Vorfälligkeitsentschädigung muss genau beziffert sein, oder zumindest so genau angegeben werden, dass der Verbraucher sich diesen selbst errechnen könnte.
3. Angabe der wesentlichen Informationen bezüglich der außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren.
Alle diese Anforderungen sind flächendeckend von den Autobanken nicht erfüllt worden, also kann prinzipiell nahezu jeder Finanzierungsvertrag widerrufen werden.
Jedoch ist nicht jeder Widerruf finanziell empfehlenswert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche zunächst weiter Bestand hat, erhält der Verbraucher beim Widerruf zwar Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Tilgungen, jedoch muss er sich den Wertverlust des finanzierten Pkws anrechnen lassen.
1. Im Falle eines Widerrufs muss der Verbraucher keine Zinsen zahlen (ergibt sich aus den Widerrufsinformationen), demnach spart der Verbraucher die gesamten Zinsen.
2. Eventuelle Versicherungen, die abgeschlossen wurden (unter anderem Rechtsschuldenversicherungen oder andere Versicherungen, sog. GAP oder KSB), können zumindest teilweise erstattet werden.
3. Laut OLG Stuttgart (Urteil vom 21.September 2021, Az. 6 U 184/19) muss die Umsatzsteuer ebenfalls vom Verkaufspreis abgezogen werden, dies gilt jedoch auch beim Restwert, sodass der Verbraucher diesen Betrag auch spart.
4. Die Gewinnmarge des Händlers soll bei der Wertverlustberechnung ebenfalls herausgenommen werden, da Händler und Banken keinen Gewinn durch den Widerruf erhalten sollen, so entschied zumindest das OLG Düsseldorf am 22. März 2021 Az. 9 U 107/19.
Es sind eine Vielzahl von Faktoren entscheidend dafür, ob Sie ihren Vertrag widerrufen können und inwiefern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Wir bieten Ihnen aus diesen Gründen eine kostenfreie Ersteinschätzung an, bei der wir Sie über Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf aufklären. Kontaktieren Sie uns!
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