Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Daimler bei einem Mercedes Benz Marco Polo Schadenersatz leisten muss (Az.: 7 U 35/20).
Das Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs DM 651 DE22-LA, der ebenfalls in zahlreichen weiteren Modellen des Daimler Konzerns verbaut ist. Für viele dieser Modellreihen liegen bereits verpflichtende Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes vor oder Daimler bietet die sog. „freiwilligen Maßnahmen“ an, die ein update der Motorsteuerungssoftware vorsehen.
Der Kläger hatte den Mercedes Benz Marco Polo 250 Diesel für ca. 61.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Motor OM651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rief das Fahrzeug 2018 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück. Der Rückruf bezog sich zunächst auf den Mercedes Benz Vito 1,6 l Diesel und wurde später auch auf den Mercedes Benz Marco Polo erweitert.
Der Kläger machte daraufhin Schadenersatzansprüche geltend und bekam, nachdem das Landgericht Bonn die Klage zunächst abgewiesen hatte, vor dem Oberlandesgericht in Köln dann weitgehend Recht. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Kaufvertrag könne rückabgewickelt werden. Daimler müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die ca. 30.500 gefahrenen Kilometer erstatten. Am Ende erhält der Kläger ca. 53.800 Euro.
Das OLG Köln sprach dem Kläger nicht nur Schadenersatz zu, es rügte auch das Landgericht Bonn, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte. Dabei habe das Gericht nur auf das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung abgestellt. Insgesamt habe der Kläger aber ein ganzes Bündel von Abschalteinrichtungen dargelegt, die das LG Bonn erst gar nicht berücksichtigt hatte. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, stellte das OLG Köln klar.
Das Urteil des OLG Köln steht für Sie hier zum Download bereit.
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